CP Ulmer - Steuerberatung

Steuerstrafrechtliche Betreuung

Mit einer besonderen Ausrichtung haben wir uns schwerpunktmäßig auf die Betreuung strafrechtlicher Belange verschrieben. Die Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt. Die Aufdeckung, Nachversteuerung nebst Hinterziehungszinsen und die Straf- und Bussgeldnormen führen in vielen Fällen zu einer kritischen Vermögenslage der beteiligten Personen.

Mein Einsatz für Sie ist die präventive Beratung. Das Steuerstrafrecht, d. h. die Strafverfolgung bei begangenen Steuerhinterziehungen, unterscheidet sich vom allgemeinen Strafrecht. Im allgemeinen Strafrecht hat der Beschuldigte das Recht die Aussage zu verweigern, ohne einen Nachteil zu erleiden. Im Steuerstrafrecht entsteht eine andere Situation. Dort gibt es zwar ein Aussageverweigerungsrecht, aber es entsteht eine Konfliktsituation hinsichtlich des parallel verlaufenden Veranlagungsverfahrens. Hier ist man Darlegungspflichtig, sofern man keine wirtschaftlichen Nachteile erleiden möchte.

Bei einer Steuerhinterziehung besteht aber eine strafrechtliche Besonderheit, nämlich die Selbstanzeige nach § 371 AO. Diese Vorschrift ermöglicht, unter bestimmten Voraussetzungen, nach einer vollendeten Steuerhinterziehung die Strafbarkeit rückwirkend zu beseitigen. Hierzu ist die fristgerechte Nachzahlung der hinterzogenen Steuern notwendig. Darüber hinaus sind etliche Regeln bei der Selbstanzeige zu beachten, damit sie die strafbefreiende Wirkung entfaltet. Fehlerhafte Selbstanzeigen schaden mehr als sie nützen.

Ich stehe Ihnen im Falle von Durchsuchungsmaßnahmen zur Seite und übernehme selbstverständlich die Kommunikation mit der Steuerfahndung und den übrigen involvierten Behördenträgern. Ein ganz wesentlicher Faktor ist der frühe Zeitpunkt einer Mandatsbeauftragung, denn zu Beginn entscheidet sich der Verlauf des Verfahrens. So kann man gemeinsam die Situation bereinigen. Sie sollten keine Aussagen, Geständnisse oder Teilgeständnisse ohne eine begleitende Vertretung machen.